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	<title>Personal &#38; Training &#187; AGG</title>
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	<description>Der Blog für Personaler</description>
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		<title>Diskriminierung im Bewerbungsverfahren &#8211; wer trägt die Beweislast?</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 08:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Gerwert</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGG]]></category>
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		<description><![CDATA[In seinem Urteil vom 21. Juli 2011 (Az. C-104/10) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob ein abgelehnter Bewerber zur Begründung seines Entschädigungsanspruchs Einsicht in die Unterlagen des Arbeitgebers zum Bewerbungsverfahren verlangen kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>In seinem Urteil vom 21. Juli 2011 (Az. C-104/10) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob ein abgelehnter Bewerber zur Begründung seines Entschädigungsanspruchs Einsicht in die Unterlagen des Arbeitgebers zum Bewerbungsverfahren verlangen kann.</em><br />
<span id="more-782"></span>Gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) haben Beschäftigte Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, wenn der Arbeitgeber zu ihren Lasten gegen das in § 7 Abs. 1 AGG enthaltene Benachteiligungsverbot verstößt. Dieser Anspruch steht auch allen Teilnehmern an einem Bewerbungsverfahren zu, deren Nichtberücksichtigung auf Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität beruht. Der Nachweis einer solchen Diskriminierung ist oft nicht leicht, da einem abgelehnten Bewerber regelmäßig keinerlei Informationen zum Gang des Bewerbungsverfahrens und der Qualifikation anderer Bewerber vorliegen dürften. In seinem Urteil vom 21. Juli 2011 (Az. C-104/10) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob ein abgelehnter Bewerber zur Begründung seines Entschädigungsanspruchs Einsicht in die Unterlagen des Arbeitgebers zum Bewerbungsverfahren verlangen kann.</p>
<h2>I. Hintergrund</h2>
<p>Nach dem deutschen Zivilprozessrecht muss derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen. Mutmaßungen und Behauptungen „ins Blaue hinein“ genügen auch im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens nicht. Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG unterliegt abweichend hiervon erleichterten Voraussetzungen. Nach § 22 AGG genügt zunächst der Vortrag von Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Es ist sodann Aufgabe der mit den Indizien belasteten Prozesspartei, diese unter Beweisantritt zu widerlegen. Die Verlagerung der Beweislast hat europarechtliche Wurzeln. Sie soll der effektiven Umsetzung von Richtlinien dienen, die u.a. einen gleichberechtigten Zugang von Männern und Frauen zu Arbeitsmarkt und beruflicher Weiterbildung im Auge haben. Andere europäische Staaten haben vor diesem Hintergrund vergleichbare Regelungen erlassen, mittels derer ähnliche Beweiserleichterungen gelten. Richtungsweisend für die Tragweite und Auslegung aller nationalen Vorschriften ist nicht zuletzt die Rechtsauffassung des EuGH. Dieser hatte sich in der Rechtssache „Kelly“ mit den Informationsrechten eines abgelehnten Bewerbers nach irischem Recht zu befassen.</p>
<h2>II. Sachverhalt</h2>
<p>Herr Kelly, ein in Dublin wohnhafter Lehrer, bewarb sich an der dortigen Universität um einen Ausbildungsplatz in einem weiterführenden Studiengang. Seine Bewerbung wurde abgelehnt, ohne dass ihm weitere Informationen über die Grundlage dieser Entscheidung mitgeteilt wurden. Gegen die Ablehnung beschritt Herr Kelly den Rechtsweg. In allen Instanzen und schließlich vor dem irischen High Court vertrat er die Auffassung, aufgrund seines Geschlechts diskriminiert worden zu sein. Auf Basis der Behauptung, er sei jedenfalls besser qualifiziert als die schlechteste weibliche Bewerberin, verlangte er von der Universität Einsicht in die Unterlagen zum Bewerbungsverfahren. Sein Verlangen erstreckte er auf sämtliche persönliche Daten aller Mitbewerberinnen und Mitbewerber, anhand derer Herr Kelly beabsichtigte, die Behauptung seiner Diskriminierung belegen zu können. Der irische High Court stellte sich auf den Standpunkt, Herr Kelly habe eine Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts nicht schlüssig dargetan. Gleichwohl hatte das Gericht Zweifel, ob eine Ablehnung des Antrags auf Offenlegung der Unterlagen des Bewerbungsverfahrens mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund bat der irische High Court den EuGH um Einschätzung der Rechtsfrage, ob eine Offenlegung der Unterlagen nach europarechtlichen Vorgaben erforderlich sei.</p>
<h2>III. Die Entscheidung</h2>
<p>Der EuGH verneinte das generelle Bestehen eines solchen Informationsanspruchs. Ein Bewerber für eine Berufausbildung, so das Gericht, der sich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens diskriminiert fühle, könne den Anbieter der Ausbildung nicht in der Hoffnung zur Herausgabe aller Unterlagen zwingen, dass Indizien für die behauptete Diskriminierung zu Tage treten. Es sei zunächst die Aufgabe des Bewerbers selbst, Tatsachen glaubhaft zu machen, die auf eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung schließen lassen. Nur wenn dies gelinge, müsse die beklagte Partei den Nachweis dafür erbringen, dass im Rahmen des Bewerbungsverfahrens keine Verletzung des Diskriminierungsverbots erfolgt sei.</p>
<h2>IV. Praxishinweis</h2>
<p>Ähnlich wie Herr Kelly macht auch hierzulande eine abgelehnte Bewerberin einen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen des an ihrer Statt ausgewählten Mitbewerbers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) geltend. Die Klägerin dieses Verfahrens stellt sich auf den Standpunkt, es sei zunächst ausreichend, ihre eigene Qualifikation für die ausgeschriebene Position nachzuweisen. Zwecks Nachweises von Indizien bzgl. der behaupteten Diskriminierung sei ihr Einsicht in die Bewerbungsunterlagen des ausgewählten Bewerbers zu gewähren.</p>
<p>Ob das geltend gemachte Einsichtsrecht besteht, wird das BAG nicht allein entscheiden. Wie der irische High Court im Fall „Kelly“ hat es mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (Az. 8 AZR 287/08) ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH eingeleitet. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtsfrage, ob ein Arbeitnehmer, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine ausgeschriebene Stelle erfüllt, im Falle seiner Nichtberücksichtigung einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Offenlegung der Kriterien für die Einstellung eines anderen Bewerbers hat. Das Verfahren ist derzeit beim EuGH anhängig (Az. C-415/10); eine Entscheidung steht noch aus. Der Standpunkt des EuGH im Verfahren „Kelly“ könnte für den Ausgang dieses Rechtsstreits jedoch ein erster Fingerzeig sein.</p>
<p>Quelle: Online-Redaktion Verlag Dashöfer, Quelle: Taylor Wessing Deutschland, <a href="http://www.dashoefer.de/Online-Angebote/Newsletter/PersonalGate/?wa=PERS11-44&amp;from=ONL-PERSOG&amp;cid=22398&amp;e">Verlag Dashöfer</a></p>
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		<title>Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Oct 2010 06:40:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Gerwert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Köln hat dem ehemaligen Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln Schadenersatz zugesprochen, weil sein Fünfjahresvertrag aus Altersgründen nicht verlängert worden war.Der 1947 geborene Klinikchef war als medizinischer Geschäftsführer von 2004 bis 2009 angestellt. Der Aufsichtsrat der Kliniken lehnte eine Verlängerung der Anstellung über fünf Jahre hinaus ab und die Stelle wurde mit einem 41-jährigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Das Oberlandesgericht Köln hat dem ehemaligen  Geschäftsführer der städtischen Kliniken Köln Schadenersatz  zugesprochen, weil sein Fünfjahresvertrag aus Altersgründen nicht  verlängert worden war.Der 1947 geborene Klinikchef war als medizinischer  Geschäftsführer von 2004 bis 2009 angestellt. Der Aufsichtsrat der  Kliniken lehnte eine Verlängerung der Anstellung über fünf Jahre hinaus  ab und die Stelle wurde mit einem 41-jährigen Nachfolger besetzt. Es kam  zum Prozess, in dem der Kläger anführte, er sei aus Altersgründen nicht  wieder zum Geschäftsführer bestellt worden. Der Arbeitgeber hingegen  zog sich darauf zurück, dass er mit den fachlichen Leistungen des  Klinikchefs unzufrieden gewesen sei.</div>
<div><span id="more-414"></span></div>
<div>
<p>Das Oberlandesgericht  verurteilte die Trägerschaft, dem Kläger wegen Altersdiskriminierung  Schadenersatz zu zahlen (Az. 18 U 196/09). Die Benachteiligung aus  Altersgründen im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG)  stehe aufgrund von Indizien fest, die die städtischen Kliniken im  Prozess nicht widerlegt hätten. Das Gericht berief sich auf  seinerzeitige Presseberichte, die auf Äußerungen des Aufsichtsrats  beruhten. Danach war es für die Nichtverlängerung des Vertrags von  Bedeutung, dass der Klinikchef das 60. Lebensjahr bereits überschritten  hatte. Die gegen ihn gefallene Entscheidung werde eindeutig in einen  Zusammenhang damit gestellt, dass man ihn nicht für weitere fünf Jahre  beschäftigen könne, ohne die für die Leistungsämter der Stadt  vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren zu überschreiten.</p>
<p>Weitere Informationen unter:<br />
<a href="http://www.olg-koeln.nrw.de/" target="_blank">www.olg-koeln.nrw.de/</a></p>
</div>
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		<title>Anonyme Bewerbung: Start des zwölfmonatigen Pilotprojekts</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 10:56:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Gerwert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Herbst 2010 startet das Pilotprojekt der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) zum anonymisierten Bewerbungsverfahren. Gestern trafen sich die Vertreter der beteiligten Institutionen und Firmen in Berlin, um verbleibende Handlungsfelder abzustecken.Bewerber mit ausländisch klingenden Namen haben Statistiken zufolge nicht die gleichen Chancen auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch wie die Meiers, Müllers, Kuntzes. Vorschnell aussortiert wird häufig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Im Herbst 2010 startet das Pilotprojekt der  Antidiskriminierungsstelle  des Bundes (ADS) zum anonymisierten  Bewerbungsverfahren. Gestern trafen  sich die Vertreter der beteiligten  Institutionen und Firmen in Berlin,  um verbleibende Handlungsfelder  abzustecken.Bewerber mit ausländisch klingenden Namen haben  Statistiken zufolge nicht die gleichen Chancen auf eine Einladung zum  Vorstellungsgespräch wie die Meiers, Müllers, Kuntzes. Vorschnell  aussortiert wird häufig auch aufgrund des Alters.</div>
<div><span id="more-409"></span>Mit anonymisierten  Bewerbungsverfahren lassen sich solche bewusst oder unbewusst  diskriminierenden Selektionsmuster am besten ausschalten, meint die  Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Und hat aus diesem Grund –  nach dem Vorbild anderer europäischer Staaten wie Schweden, Frankreich,  Belgien – ein zwölfmonatiges Modellprojekt ins Leben gerufen, in dem  praktikable Wege für solche Verfahren in deutschen Unternehmen getestet  werden sollen.</div>
<div>
<p>Am gestrigen Dienstag trafen sich Vertreter der am  Projekt beteiligten Institutionen erstmals an einem Runden Tisch in  Berlin. Neben dem ADS waren das die Firmen Deutsche Post, Deutsche  Telekom, L’Oréal, Procter &amp;Gamble, der Geschenkdienstleister Mydays  sowie das Bundesfamilienministerium und das Bonner Institut zur Zukunft  der Arbeit (IZA). Dessen Experten sollen die Einführung der  anonymisierten Bewerbungsverfahren wissenschaftlich begleiten und später  auswerten. Gestern stellte das IZA eine Expertise vor, in der es  internationale Modellprojekte verglich und Handlungsempfehlungen gab.  Beispielsweise regte IZA-Direktor Prof. Dr. Klaus F. Zimmermann dazu an,  ein standardisiertes anonymisiertes Bewerbungsformular zu entwerfen,  weil das Anonymisieren von herkömmlichen Bewerbungen zu zeitaufwändig  sei.</p>
<p>Wie genau sie ihre Stellenausschreibungen, Eingabemasken  und Auswertungsmechanismen umstellen, wollen die teilnehmenden  Unternehmen nun auf Basis des IZA-Berichts entscheiden. ADS-Leiterin  Christine Lüders zumindest ist sich bereits sicher, dass die Testphase  ein Erfolg wird: „Ich bin fest davon überzeugt, dass wir mit den  Ergebnissen unseres Pilotversuchs weitere Unternehmen von den Vorteilen  von Vielfalt und Diskriminierungsfreiheit überzeugen können.“</p>
<p>Weitere Informationen unter:<br />
<a href="http://www.antidiskriminierungsstelle.de/" target="_blank">www.antidiskriminierungsstelle.de</a></p>
</div>
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		<title>AGG-Urteil: Ossi keine ethnische Diskriminierung</title>
		<link>http://www.personal-und-training.de/2010/04/16/agg-urteil-ossi-keine-ethnische-diskriminierung/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 19:35:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Gerwert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mehr als 20 Jahre nach der Wende steht fest: &#8220;Ossis&#8221; sind kein eigener Volksstamm. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Stuttgart die AGG-Klage einer Frau abgewiesen, die als Ostdeutsche keine Stelle bei einer schwäbischen Firma bekam. Der Fall Die aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende und vor der Wende in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mehr als 20 Jahre nach der Wende steht fest: &#8220;Ossis&#8221; sind kein eigener  Volksstamm. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Stuttgart die  AGG-Klage einer Frau abgewiesen, die als Ostdeutsche keine Stelle bei  einer schwäbischen Firma bekam.</p>
<p><span id="more-145"></span></p>
<p><strong>Der Fall</strong></p>
<p>Die aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende und vor der Wende in  die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin hatte sich im Juli 2009  erfolglos bei der beklagten Arbeitgeberin auf ein Stellenangebot  beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf hatte der potenzielle  Arbeitgeber notiert: &#8220;(-) Ossi&#8221; und bei einigen Berufsstationen der Frau  &#8220;DDR&#8221; ergänzt.</p>
<p>Daraufhin hatte die Bewerberin von der beklagten Arbeitgeberin, einem  in Stuttgart ansässigen Unternehmen, die Zahlung einer Entschädigung  nach AGG begehrt, weil sie sich wegen ihrer &#8220;ethnischen Herkunft&#8221;  benachteiligt sah.</p>
<p>Die Arbeitgeberin, welche nach eigener Darstellung mehrere  Mitarbeiter aus Ostdeutschland beschäftigt, hatte vorgebracht, die  Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Bewerberin erfolgt. Grund  für die Ablehnung sei allein die mangelnde Qualifikation der Bewerberin  gewesen.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Die Bewerberin hatte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart  keinen Erfolg.</p>
<p>Die Bezeichnung als &#8220;Ossi&#8221; könne zwar diskriminierend gemeint sein  und/oder so empfunden werden, sie erfülle jedoch nicht das Merkmal der  ethnischen Herkunft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes  (AGG).</p>
<p>§ 1 AGG lautet: &#8220;Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus  Gründen der Rasse oder wegen der <strong>ethnischen Herkunft</strong>,  des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,  des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu  beseitigen&#8221;. Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sieht das  Gesetz in § 15 Abs. 1 und 2 Schadensersatz- und/oder <strong>Entschädigungsansprüche</strong> vor.</p>
<p><strong>Urteilsbegründung</strong></p>
<p>Selbst wenn davon ausgegangen werde, so das Gericht, dass mit dem  Begriff &#8220;Ethnie&#8221; Populationen von Menschen beschrieben werden, die durch  ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, durch ihre Verbindung zu  einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gefühl der  Solidarität verbunden sind, so werde die Bezeichnung &#8220;Ossi&#8221; nicht dem  Begriff der Ethnie als Gesamtgefüge dieser Elemente gerecht. Die  Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache,  Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der  <strong>Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium</strong> fehle es bei  den &#8220;Ossis&#8221; an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine  Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik  unterschiedliche Entwicklung genommen habe.</p>
<p>Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die Bewerberin Berufung  beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.</p>
<p>(Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil v. 15.4.2010, 17 Ca 8907/09)</p>
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